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P1 23 115

Urkundenfälschung & andere

Wallis · 2024-07-09 · Deutsch VS

P1 23 115 URTEIL VOM 9. JULI 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch und X _________, Privatklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lu- kas Graf, Dagmarsellen gegen Y _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Inderkummen, Brig-Glis (Urkundenfälschung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 24. August 2023 [VIS S1 22 43] Verfahren

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 und 2 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.

E. 2.1 Die Vorinstanz ging aufgrund der Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten die Darlehen gemäss Auflistung vom

11. September 2018 schuldete, und dass sie die Zusammenstellung der Darlehensfor- derungen am 24. September 2018 unterzeichnet hatte – dies trotz gegenteiliger Beteu- erungen der Privatklägerin (angefochtenes Urteil S. 2.3 S. 438). Der Vorderrichter erwog, dass der Anklagesachverhalt auf die Erstaussagen des Be- schuldigten abstelle, dieser später seine Angaben aber relativiert habe, indem er be- hauptet habe, bloss insoweit eine Inhaltsveränderung vorgenommen zu haben, als dass er jeweils Darlehen im Dokument vom 11. September 2018 gelöscht habe, um die neuen Dokumente zu erstellen, die Urkunde abgesehen davon jedoch unverändert belassen habe. Gegen die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung sprächen neben seinen späteren Aussagen vor der Staatsanwaltschaft sowie an der Hauptverhandlung insbe- sondere die Zusammenstellung der einzelnen Dokumente durch die kriminaltechnische Abteilung der Kantonspolizei, aus welcher hervorgehe, dass das Datum und die Unter- schrift bei sämtlichen übereinandergelegten Dokumenten kongruent seien. Es scheine nahezu unmöglich, ein solches Ergebnis durch ein jeweiliges Hineinkopieren der Unter- schrift (inkl. Datum) zu erzielen. Folglich sei auf die späteren Angaben des Beschuldigten abzustellen und der Anklagesachverhalt, welcher auf die Erstaussagen abstelle, sei nicht jenseits vernünftiger Zweifel erstellt (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 442 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, da das Zusammenführen einer kopierten Unterschrift mit einem neu erstellen Dokument nicht der Reproduktion eines Dokuments unter Löschung gewisser Dokumententeile entspreche, verbiete der Anklagegrundsatz, auf einen alter- nativen Sachverhalt abzustellen. Dies gelte umso mehr, als die Staatsanwaltschaft es mittels Alternativ- oder Eventualanklage in der Hand gehabt hätte, dem Gericht unter- schiedliche Sachverhaltsvarianten zur Beurteilung zu unterbreiten. Dies müsse zum Freispruch des Beschuldigten führen (angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 443).

- 4 - Der Vorderrichter erwog zudem, dass selbst bei Prüfung unter diesem alternativen Sach- verhalt die Strafbarkeit des Beschuldigten zu verneinen sei. Einmal fehle es an der Tat- handlung von Art. 251 Ziff. 1 StGB, da der Beschuldigte den ursprünglichen Erklärungs- inhalt der Urkunde vom 11. September 2018 – nämlich die unterschriftliche Zusicherung über den Bestand und die Rechtmässigkeit der elf Darlehen – nicht abgeändert habe, wenn er die Darlehen jeweils einzeln in einem Dokument reproduziert und das ursprüng- liche Dokument ansonsten unverändert beibehalten habe. Überdies scheitere eine Straf- barkeit des Beschuldigten an der unrechtmässigen Vorteilsabsicht, da gemäss Anklage- sachverhalt davon ausgegangen werden müsse, dass die Privatklägerin dem Beschul- digten die geltend gemachten Darlehen tatsächlich schuldete (angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 443 f.).

E. 2.2 Die Privatklägerin rügt, der vorinstanzliche Freispruch basiere auf einer unvollstän- digen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Im Wesentlichen macht sie gel- tend, die Staatsanwaltschaft halte in der Anklageschrift fälschlicherweise fest, dass sie das Dokument "Bescheinigung diverser Darlehen [..]" am 24. September 2018 eigen- händig unterzeichnet habe. Diese Feststellung finde in den Akten keine Stütze. Ebenfalls ohne Faktenbasis sei der Anklagesachverhalt, wonach sie dem Beschuldigten die gel- tend gemachten Darlehen tatsächlich schuldete. Streng genommen kritisiert die Privatklägerin damit nicht die Vorinstanz, sondern die Anklägerin, indem sie dieser vorwirft, dass ihr bei der Sachverhaltsschilderung in der Anklageschrift Fehler unterlaufen seien.

E. 3.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art.

E. 3.2 In der Anklageschrift vom 13. Oktober 2022 wird der Tatvorwurf wie folgt formuliert: "X _________ und Y _________ führten in den Jahren 2008 bis 2018 eine aussereheli- che Beziehung. Während dieser Beziehung machte Y _________ X _________ diverse Geschenke und lieh ihr auch regelmässig Geld in Form von Darlehen. Nach Beendigung der Beziehung verlangte Y _________ die Darlehen zurück. Er erstellte primär ein als „Bescheinigung diverser Darlehen von Y _________ in A _________“ betiteltes Doku- ment, in welchem er sämtliche Forderungen auflistete, die er gegen X _________ gel- tend machte. Dieses datierte er auf den 11.09.2018 und liess es von X _________ am 24.09.2018 unterzeichnen. Da X _________ ihm die geltend gemachten Forderungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückzahlte, scannte er das Dokument vom 11.09.2018 mitsamt Unterschrift ein und erstellte für jede der darauf aufgelisteten Posi- tionen ein eigenes Dokument. Insgesamt erstellte er so neun Dokumente, welche er als

- 6 - „Darlehens-Bescheinigung an Y _________ in A _________“ betitelte. Darauf kopierte er bei sich im Büro in A _________vorgängig die Originalunterschrift von X _________, welche sich auf dem Dokument vom 18.09.2018 befand, und fügte diese, zusammen mit den jeweiligen Beträgen sowie Daten in die neu erstellten Dokumente ein. Alle diese Unterschriften datieren auf den 24.09.2018, obwohl die Rechnungsdaten verschieden waren. Im Einzelnen erstellte er folgende Dokumente: - Darlehen vom 08.04.2017 über Fr. 2'000.00 - Darlehen vom 27.04.2017 über Fr. 2'500.00 - Darlehen vom 27.11.2017 über Fr. 1'700.00 - Darlehen vom 05.03.2018 über Fr. 2'000.00 - Darlehen vom 08.06.2018 über Fr. 2'000.00 - Darlehen vom 23.07.2018 über Fr. 1'400.00 - Darlehen vom 25.07.2018 über Fr. 1'400.00 - Darlehen vom 12.08.2018 über Fr. 700.00 - Darlehen vom 24.08.2018 über Fr. 1'000.00 - Darlehen vom 03.09.2018 über Fr. 1'000.00 - Darlehen vom 03.09.2018 über Fr. 1'400.00"

E. 3.3 Die Vorinstanz geht angesichts dieser Ausführungen in der Anklageschrift – vor der Beschreibung der eigentlichen Tatausführung – zutreffend davon aus, dass die Privat- klägerin dem Beschuldigten die Darlehen gemäss Auflistung vom 11. September 2018 effektiv schuldete, und dass die Privatklägerin die Zusammenstellung am 24. September 2018 tatsächlich unterzeichnet hatte. Mit der Anklageschrift wurde das Prozessthema in tatsächlicher Hinsicht also insoweit abschliessend definiert, als dass die Privatklägerin am 24. September 2018 ihre Unter- schrift auf der Auflistung der verschiedenen Darlehen eigenhändig angebracht hatte und der Beschuldigte diese Originalunterschrift auf neun neu erstellte Dokumente eingefügt hatte. Eine Fälschung der Originalunterschrift der Privatklägerin wird dem Beschuldigten somit nicht vorgeworfen und ist deshalb nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die gegenteiligen Beteuerungen der Privatklägerin, wonach sie dieses Dokument nicht unterzeichnet haben will, vermögen an dieser Ausgangslage nichts zu ändern. Darauf hat zu Recht bereits die Vorinstanz hingewiesen. Ihrer Argumentation zu folgen, hiesse, den angeklagten Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht abzuändern, was eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bedeutete. Es ist denn auch unzulässig, die Anklageschrift – basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens – auf eine Weise zu modifizieren,

- 7 - dass es sich um einen anderen Sachverhalt handelt. Dies wäre indessen vorliegend, folgte man der Argumentation der Privatklägerin, klarerweise der Fall. Die Darstellung der Privatklägerin, wonach die Vorinstanz sich an dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt "zu orientieren" hatte, ist denn auch unpräzise, jedenfalls soweit damit der Eindruck erweckt wird (oder werden soll), die Vorinstanz hätte über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen können. Dies ist, wie dargelegt, aufgrund der sog. Immutabilität der Anklage nicht zulässig. Soweit die Privatklägerin zudem kritisiert, dass der Strafbefehl vom 14. Januar 2022 und die Anklageschrift vom 13. Oktober 2023 [recte: 2022] diametral voneinander abwichen, lässt sie ausser Acht, dass die Staatsanwaltschaft nach erhobener Einsprache und der Abnahme weiterer Beweise einer geänderten Sachlage durch Erhebung einer selbstän- digen Anklage Rechnung tragen kann (vgl. Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO). Dies hat die Anklägerin vorliegend getan, indem sie den Anklagesachverhalt anders als noch im Strafbefehl umschrieb. Mithin kann die Privatklägerin auch daraus nichts zu ihren Guns- ten ableiten.

E. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts nicht ersichtlich und es bleibt bei dem von der Vorinstanz als erstellt angesehenen Anklagesachverhalt.

E. 3.5 Für die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts kann auf die einge- hende und überzeugende Begründung der ersten Instanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mithin ist die Berufung der Privatklägerin abzuweisen und der vorinstanz- liche Freispruch zu bestätigen.

4. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu entscheiden. 4.1 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

- 8 - 4.1.1 Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Ge- bühren werden gestützt auf das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) festge- legt und betragen gemäss Art. 22 Abs. 1 GTar Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 für das Verfah- ren vor der Staatsanwaltschaft (lit. b), Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht (lit. c) sowie Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (lit. f). Auslagen sind namentlich (Art. 422 Abs. 2 StPO): Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Überset- zungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Für die von einer Behörde angeord- nete Intervention der Polizei fallen dabei Auslagen zwischen Fr. 20.00 bis Fr. 1'000.00 an (Art. 10 Abs. 1 lit. b GTar). Die Dienste für den Gerichtsweibel wiederum schlagen mit Fr. 25.00 pro Sitzung zu Buche (Art. 10 Abs. 2 GTar). 4.1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Bundesgerichtsurteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1, 6B_1025/2014 vom

E. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gericht- lich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffas- sung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last

- 5 - gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlun- gen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichts- verhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die be- schuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualan- klage erheben (siehe etwa Bundesgerichtsurteil 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Im- mutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderun- gen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so etwa Bundesgerichtsurteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezem- ber 2021 E. 2.3.1).

E. 9 Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber ein neues Urteil, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 4.2 4.2.1 Der Anspruch auf Parteientschädigung und die Verpflichtung einer Partei zur Leis- tung einer solchen richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens. Der Kostenentscheid präjudiziert in dem Sinne die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende (und den Rechtsweg allein beschreitende) Privat- klägerschaft entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Anspruch auf auf eine angemessene Parteientschädigung umfasst primär die Kosten der Wahlverteidi- gung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 4.2.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die Auslagen (vgl. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 27 ff. GTar). In Strafsachen wird das Honorar des Rechtsbeistands in der Regel in folgendem Rahmen festgesetzt: im Untersuchungsverfahren vor der Polizei

- 9 - (Anwalt der ersten Stunde) Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00; für das Verfahren vor der Staats- anwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00; vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 [– womit der Rahmen für das gesamte erstinstanzliche Verfahren Fr. 1‘350.00 bis Fr. 10‘400.00 beträgt –] und für das Berufungsverfahren vor dem Kan- tonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Bei der Festlegung des Honorars innerhalb dieses Rahmens werden die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwie- rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi- elle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen ver- stehen sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei der Entschädigungsre- gelung des GTar handelt es sich um einen nach bundesgerichtlicher Praxis zulässigen Tarif mit Pauschalen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der ef- fektive Zeitaufwand leidglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fun- dierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Bundesgerichtsurteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). 4.3 4.3.1 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) ist zu bestätigen, zumal Kosten wie Entschädigung innerhalb des Gebührenrahmens liegen und im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet wurden. 4.3.2 Die Privatklägerin unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit ihren An- trägen, weshalb ihr die Kosten für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 1'200.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'175.00 und Auslagen von Fr. 25.00 für den Weibel, aufzuerlegen sind. 4.3.3 Rechtsanwalt Emil Inderkummen als Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'787.00 (8.58 h x Fr. 290.00; Auslagen Fr. 89.00; Mehrwertsteuer) geltend (S. 504). Der Rechtsvertreter musste sich mit der Berufungserklärung der Privatklägerschaft auseinandersetzen und nahm an der Beru- fungsverhandlung teil, welche rund eineinhalb Stunden dauerte. Der geltend gemachte Aufwand von 8.58 Stunden erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass dem Rechts- vertreter das Dossier bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und die sich

- 10 - stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen grundsätzlich identisch waren, leicht über- höht. Unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien sowie des Verfahrensausgangs erachtet das Kantonsgericht ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 2'100.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) als angemessen. 4.3.4 Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich in analoger Weise zur Kosten- regelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens. Aufgrund des Ver- fahrensausgangs hat die Privatklägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv
  1. Y _________ wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen.
  2. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'100.00 sowie des Hauptverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Kanton Wallis auferlegt.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden der Privatklägerin auferlegt. Nach Verrechnung mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 sind der Privatklägerin vom Kantonsgericht Fr. 400.00 in Rechnung zu stellen.
  4. Y _________ wird vom Kanton Wallis für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 4'500.00 entschädigt.
  5. Die Privatklägerin bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 2'100.00.
  6. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Sitten, 9. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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URTEIL VOM 9. JULI 2024

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch und X _________, Privatklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lu- kas Graf, Dagmarsellen gegen Y _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Inderkummen, Brig-Glis (Urkundenfälschung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 24. August 2023 [VIS S1 22 43] Verfahren

- 2 - A. Das Bezirksgericht Visp sprach mit Urteil vom 24. August 2023 Y _________ von der Anklage der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB frei und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (S. 434 ff.). B. Gegen das am 29. August 2023 (direkt) in begründeter Form eröffnete Urteil reichte die Privatklägerin am 20. September 2023 beim Kantonsgericht eine Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (S. 453 ff.):

1. Y _________ sei der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

2. Der Privatklägerin sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als Rechtsvertreter beizugeben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der beschuldigten Person. Die übrigen Parteien erhoben weder Anschlussberufung noch stellten sie einen Nicht- eintretensantrag. C. Mit Entscheiden vom 20. November 2023 sowie 9. Januar 2024 wurden die Gesuche der Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (P2 23 63). D. Am 25. März 2024 lud das Kantonsgericht die Parteien, ausgenommen die Staats- anwaltschaft, auf den 25. Juni 2024 zur Berufungsverhandlung vor. Es erschienen die Privatklägerin und der Beschuldigte mit ihrer jeweiligen Rechtsvertretung. Sie stellten folgende Schlussanträge: Die Privatklägerin (S. 489):

1. Y _________ sei der (mehrfachen) Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der beschuldigten Person. Der Beschuldigte (S. 503): 1. Die Berufung ist abzuweisen. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind der Berufungsklägerin und/oder dem Staat Wallis aufzu- erlegen. 3. Y _________ sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung.

- 3 - Erwägungen

1. Angefochten ist ein Urteil eines Bezirksgerichts (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 1 und 2 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. 2. 2.1 Die Vorinstanz ging aufgrund der Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten die Darlehen gemäss Auflistung vom

11. September 2018 schuldete, und dass sie die Zusammenstellung der Darlehensfor- derungen am 24. September 2018 unterzeichnet hatte – dies trotz gegenteiliger Beteu- erungen der Privatklägerin (angefochtenes Urteil S. 2.3 S. 438). Der Vorderrichter erwog, dass der Anklagesachverhalt auf die Erstaussagen des Be- schuldigten abstelle, dieser später seine Angaben aber relativiert habe, indem er be- hauptet habe, bloss insoweit eine Inhaltsveränderung vorgenommen zu haben, als dass er jeweils Darlehen im Dokument vom 11. September 2018 gelöscht habe, um die neuen Dokumente zu erstellen, die Urkunde abgesehen davon jedoch unverändert belassen habe. Gegen die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung sprächen neben seinen späteren Aussagen vor der Staatsanwaltschaft sowie an der Hauptverhandlung insbe- sondere die Zusammenstellung der einzelnen Dokumente durch die kriminaltechnische Abteilung der Kantonspolizei, aus welcher hervorgehe, dass das Datum und die Unter- schrift bei sämtlichen übereinandergelegten Dokumenten kongruent seien. Es scheine nahezu unmöglich, ein solches Ergebnis durch ein jeweiliges Hineinkopieren der Unter- schrift (inkl. Datum) zu erzielen. Folglich sei auf die späteren Angaben des Beschuldigten abzustellen und der Anklagesachverhalt, welcher auf die Erstaussagen abstelle, sei nicht jenseits vernünftiger Zweifel erstellt (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 442 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, da das Zusammenführen einer kopierten Unterschrift mit einem neu erstellen Dokument nicht der Reproduktion eines Dokuments unter Löschung gewisser Dokumententeile entspreche, verbiete der Anklagegrundsatz, auf einen alter- nativen Sachverhalt abzustellen. Dies gelte umso mehr, als die Staatsanwaltschaft es mittels Alternativ- oder Eventualanklage in der Hand gehabt hätte, dem Gericht unter- schiedliche Sachverhaltsvarianten zur Beurteilung zu unterbreiten. Dies müsse zum Freispruch des Beschuldigten führen (angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 443).

- 4 - Der Vorderrichter erwog zudem, dass selbst bei Prüfung unter diesem alternativen Sach- verhalt die Strafbarkeit des Beschuldigten zu verneinen sei. Einmal fehle es an der Tat- handlung von Art. 251 Ziff. 1 StGB, da der Beschuldigte den ursprünglichen Erklärungs- inhalt der Urkunde vom 11. September 2018 – nämlich die unterschriftliche Zusicherung über den Bestand und die Rechtmässigkeit der elf Darlehen – nicht abgeändert habe, wenn er die Darlehen jeweils einzeln in einem Dokument reproduziert und das ursprüng- liche Dokument ansonsten unverändert beibehalten habe. Überdies scheitere eine Straf- barkeit des Beschuldigten an der unrechtmässigen Vorteilsabsicht, da gemäss Anklage- sachverhalt davon ausgegangen werden müsse, dass die Privatklägerin dem Beschul- digten die geltend gemachten Darlehen tatsächlich schuldete (angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 443 f.). 2.2 Die Privatklägerin rügt, der vorinstanzliche Freispruch basiere auf einer unvollstän- digen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Im Wesentlichen macht sie gel- tend, die Staatsanwaltschaft halte in der Anklageschrift fälschlicherweise fest, dass sie das Dokument "Bescheinigung diverser Darlehen [..]" am 24. September 2018 eigen- händig unterzeichnet habe. Diese Feststellung finde in den Akten keine Stütze. Ebenfalls ohne Faktenbasis sei der Anklagesachverhalt, wonach sie dem Beschuldigten die gel- tend gemachten Darlehen tatsächlich schuldete. Streng genommen kritisiert die Privatklägerin damit nicht die Vorinstanz, sondern die Anklägerin, indem sie dieser vorwirft, dass ihr bei der Sachverhaltsschilderung in der Anklageschrift Fehler unterlaufen seien. 3. 3.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gericht- lich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffas- sung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last

- 5 - gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlun- gen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichts- verhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die be- schuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualan- klage erheben (siehe etwa Bundesgerichtsurteil 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Im- mutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderun- gen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so etwa Bundesgerichtsurteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezem- ber 2021 E. 2.3.1). 3.2 In der Anklageschrift vom 13. Oktober 2022 wird der Tatvorwurf wie folgt formuliert: "X _________ und Y _________ führten in den Jahren 2008 bis 2018 eine aussereheli- che Beziehung. Während dieser Beziehung machte Y _________ X _________ diverse Geschenke und lieh ihr auch regelmässig Geld in Form von Darlehen. Nach Beendigung der Beziehung verlangte Y _________ die Darlehen zurück. Er erstellte primär ein als „Bescheinigung diverser Darlehen von Y _________ in A _________“ betiteltes Doku- ment, in welchem er sämtliche Forderungen auflistete, die er gegen X _________ gel- tend machte. Dieses datierte er auf den 11.09.2018 und liess es von X _________ am 24.09.2018 unterzeichnen. Da X _________ ihm die geltend gemachten Forderungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückzahlte, scannte er das Dokument vom 11.09.2018 mitsamt Unterschrift ein und erstellte für jede der darauf aufgelisteten Posi- tionen ein eigenes Dokument. Insgesamt erstellte er so neun Dokumente, welche er als

- 6 - „Darlehens-Bescheinigung an Y _________ in A _________“ betitelte. Darauf kopierte er bei sich im Büro in A _________vorgängig die Originalunterschrift von X _________, welche sich auf dem Dokument vom 18.09.2018 befand, und fügte diese, zusammen mit den jeweiligen Beträgen sowie Daten in die neu erstellten Dokumente ein. Alle diese Unterschriften datieren auf den 24.09.2018, obwohl die Rechnungsdaten verschieden waren. Im Einzelnen erstellte er folgende Dokumente: - Darlehen vom 08.04.2017 über Fr. 2'000.00 - Darlehen vom 27.04.2017 über Fr. 2'500.00 - Darlehen vom 27.11.2017 über Fr. 1'700.00 - Darlehen vom 05.03.2018 über Fr. 2'000.00 - Darlehen vom 08.06.2018 über Fr. 2'000.00 - Darlehen vom 23.07.2018 über Fr. 1'400.00 - Darlehen vom 25.07.2018 über Fr. 1'400.00 - Darlehen vom 12.08.2018 über Fr. 700.00 - Darlehen vom 24.08.2018 über Fr. 1'000.00 - Darlehen vom 03.09.2018 über Fr. 1'000.00 - Darlehen vom 03.09.2018 über Fr. 1'400.00"

3.3 Die Vorinstanz geht angesichts dieser Ausführungen in der Anklageschrift – vor der Beschreibung der eigentlichen Tatausführung – zutreffend davon aus, dass die Privat- klägerin dem Beschuldigten die Darlehen gemäss Auflistung vom 11. September 2018 effektiv schuldete, und dass die Privatklägerin die Zusammenstellung am 24. September 2018 tatsächlich unterzeichnet hatte. Mit der Anklageschrift wurde das Prozessthema in tatsächlicher Hinsicht also insoweit abschliessend definiert, als dass die Privatklägerin am 24. September 2018 ihre Unter- schrift auf der Auflistung der verschiedenen Darlehen eigenhändig angebracht hatte und der Beschuldigte diese Originalunterschrift auf neun neu erstellte Dokumente eingefügt hatte. Eine Fälschung der Originalunterschrift der Privatklägerin wird dem Beschuldigten somit nicht vorgeworfen und ist deshalb nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die gegenteiligen Beteuerungen der Privatklägerin, wonach sie dieses Dokument nicht unterzeichnet haben will, vermögen an dieser Ausgangslage nichts zu ändern. Darauf hat zu Recht bereits die Vorinstanz hingewiesen. Ihrer Argumentation zu folgen, hiesse, den angeklagten Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht abzuändern, was eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bedeutete. Es ist denn auch unzulässig, die Anklageschrift – basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens – auf eine Weise zu modifizieren,

- 7 - dass es sich um einen anderen Sachverhalt handelt. Dies wäre indessen vorliegend, folgte man der Argumentation der Privatklägerin, klarerweise der Fall. Die Darstellung der Privatklägerin, wonach die Vorinstanz sich an dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt "zu orientieren" hatte, ist denn auch unpräzise, jedenfalls soweit damit der Eindruck erweckt wird (oder werden soll), die Vorinstanz hätte über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen können. Dies ist, wie dargelegt, aufgrund der sog. Immutabilität der Anklage nicht zulässig. Soweit die Privatklägerin zudem kritisiert, dass der Strafbefehl vom 14. Januar 2022 und die Anklageschrift vom 13. Oktober 2023 [recte: 2022] diametral voneinander abwichen, lässt sie ausser Acht, dass die Staatsanwaltschaft nach erhobener Einsprache und der Abnahme weiterer Beweise einer geänderten Sachlage durch Erhebung einer selbstän- digen Anklage Rechnung tragen kann (vgl. Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO). Dies hat die Anklägerin vorliegend getan, indem sie den Anklagesachverhalt anders als noch im Strafbefehl umschrieb. Mithin kann die Privatklägerin auch daraus nichts zu ihren Guns- ten ableiten. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts nicht ersichtlich und es bleibt bei dem von der Vorinstanz als erstellt angesehenen Anklagesachverhalt. 3.5 Für die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts kann auf die einge- hende und überzeugende Begründung der ersten Instanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mithin ist die Berufung der Privatklägerin abzuweisen und der vorinstanz- liche Freispruch zu bestätigen.

4. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu entscheiden. 4.1 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

- 8 - 4.1.1 Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Ge- bühren werden gestützt auf das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) festge- legt und betragen gemäss Art. 22 Abs. 1 GTar Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 für das Verfah- ren vor der Staatsanwaltschaft (lit. b), Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht (lit. c) sowie Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (lit. f). Auslagen sind namentlich (Art. 422 Abs. 2 StPO): Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Überset- zungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Für die von einer Behörde angeord- nete Intervention der Polizei fallen dabei Auslagen zwischen Fr. 20.00 bis Fr. 1'000.00 an (Art. 10 Abs. 1 lit. b GTar). Die Dienste für den Gerichtsweibel wiederum schlagen mit Fr. 25.00 pro Sitzung zu Buche (Art. 10 Abs. 2 GTar). 4.1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Bundesgerichtsurteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1, 6B_1025/2014 vom

9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber ein neues Urteil, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 4.2 4.2.1 Der Anspruch auf Parteientschädigung und die Verpflichtung einer Partei zur Leis- tung einer solchen richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens. Der Kostenentscheid präjudiziert in dem Sinne die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende (und den Rechtsweg allein beschreitende) Privat- klägerschaft entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Anspruch auf auf eine angemessene Parteientschädigung umfasst primär die Kosten der Wahlverteidi- gung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 4.2.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die Auslagen (vgl. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 27 ff. GTar). In Strafsachen wird das Honorar des Rechtsbeistands in der Regel in folgendem Rahmen festgesetzt: im Untersuchungsverfahren vor der Polizei

- 9 - (Anwalt der ersten Stunde) Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00; für das Verfahren vor der Staats- anwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00; vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 [– womit der Rahmen für das gesamte erstinstanzliche Verfahren Fr. 1‘350.00 bis Fr. 10‘400.00 beträgt –] und für das Berufungsverfahren vor dem Kan- tonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Bei der Festlegung des Honorars innerhalb dieses Rahmens werden die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwie- rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi- elle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen ver- stehen sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei der Entschädigungsre- gelung des GTar handelt es sich um einen nach bundesgerichtlicher Praxis zulässigen Tarif mit Pauschalen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der ef- fektive Zeitaufwand leidglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fun- dierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Bundesgerichtsurteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). 4.3 4.3.1 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) ist zu bestätigen, zumal Kosten wie Entschädigung innerhalb des Gebührenrahmens liegen und im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet wurden. 4.3.2 Die Privatklägerin unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit ihren An- trägen, weshalb ihr die Kosten für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 1'200.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'175.00 und Auslagen von Fr. 25.00 für den Weibel, aufzuerlegen sind. 4.3.3 Rechtsanwalt Emil Inderkummen als Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'787.00 (8.58 h x Fr. 290.00; Auslagen Fr. 89.00; Mehrwertsteuer) geltend (S. 504). Der Rechtsvertreter musste sich mit der Berufungserklärung der Privatklägerschaft auseinandersetzen und nahm an der Beru- fungsverhandlung teil, welche rund eineinhalb Stunden dauerte. Der geltend gemachte Aufwand von 8.58 Stunden erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass dem Rechts- vertreter das Dossier bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und die sich

- 10 - stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen grundsätzlich identisch waren, leicht über- höht. Unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien sowie des Verfahrensausgangs erachtet das Kantonsgericht ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 2'100.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) als angemessen. 4.3.4 Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich in analoger Weise zur Kosten- regelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens. Aufgrund des Ver- fahrensausgangs hat die Privatklägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach wird erkannt:

– in Abweisung der Berufung der Privatklägerin – 1. Y _________ wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. 2. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'100.00 sowie des Hauptverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Kanton Wallis auferlegt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden der Privatklägerin auferlegt. Nach Verrechnung mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 sind der Privatklägerin vom Kantonsgericht Fr. 400.00 in Rechnung zu stellen. 4. Y _________ wird vom Kanton Wallis für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 4'500.00 entschädigt. 5. Die Privatklägerin bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 2'100.00. 6. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Sitten, 9. Juli 2024